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Satzung des FC Bayern-Fanclub

„Gute Geister in Rot-Weiß“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)           Der Fanclub wurde am Dienstag, 27. Februar 2007 gegründet und führt den Namen „Gute Geister in Rot-Weiß“.

(2)           Der Fanclub hat den Sitz im Stüberl, Untere Dorfstraße 3, 84072 Reichertshausen.

(3)           Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist vom 27.Februar bis 26. Februar.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Fanclub verfolgt den Zweck die Fußballmannschaften des FC Bayern zu unterstützen.

Dabei soll der freundschaftliche Kontakt zu anderen Fanclubs gefördert werden.

Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Organe des Fanclubs                                  nach oben

Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorstand, aus dem zweiten Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Fanclub.

Der Club-Ausschuss. Der Club-Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens einem Vergnügungswart sowie mindestens zwei Beisitzern. Aufgabe des Ausschusses ist es den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

Die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr nach Ende des Geschäftsjahres (Februar oder März) zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Aushang am Sitz des Vereins zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Beschlussfähig ist die ordentliche Mitgliederversammlung wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

               -  Wahlen des Vorstands

               -  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

               -  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

               -  Entlastung der Vorstandschaft

§ 4 Wahlen, Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfer

(1)          Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)          Das Vorstandsgremium und der Ausschuss bleiben bis zu seiner Neuwahl oder eigenem Rücktritt im Amt.

(3)          Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub endet auch das Amt in Vorstand und Ausschuss.

Beendet der erste Vorstand sein Amt, muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden und ein neuer erster Vorstand gewählt werden. Bis zur Neuwahl ist die gewählte Vorstandschaft kommissarisch im Amt.

Das Vorstandsgremium trifft sich bei Bedarf. Jeder der im Vorstand tätigen Mitglieder kann diese einberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zu Rechnungsprüfern. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Wahlverfahren. Es kann mittels geheimer Wahl oder per Handzeichen gewählt werden.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

§ 6 Beitrag                                                        nach oben

(1)           Von den Fanclub-Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)           Die Beiträge werden per Lastschrifteinzug erhoben.

§ 7 Verwendung der Beiträge

Mittel des Fanclubs dürfen nur für den in der Satzung vorgeschriebenen Zweck sowie für kameradschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)           Die Aufnahme eines Mitglieds setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus.

(2)           Über die Aufnahme und Mitgliedschaft von Fans entscheidet das Vorstandsgremium.

(3)           Es gibt keine Altersgrenze für den Erwerb der Mitgliedschaft.

(4)           Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft                              nach oben

(1)           Die Mitgliedschaft endet

               -  mit dem Tod des Mitglieds

               -  durch freiwilligen Austritt

               -  durch Ausschluss aus dem Fanclub.

(2)           Der Austritt aus dem Fanclub muss schriftlich erfolgen, mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der bezahlte Beitrag wird einbehalten.

(3)           Bei schädigendem Verhalten für den Fanclub kann zunächst eine schriftliche Verwarnung, bei Wiederholung oder grob schädigendem Verhalten, der Ausschluss durch das Vorstandsgremium erfolgen. Auch hier wird der Beitrag einbehalten.

(4)           Wurde der jährliche Beitrag nicht mehr entrichtet entscheidet das Vorstandsgremium über den Ausschluss.

(5)           Nach Austritt/Suspendierung eines Mitglieds ist diesem das Tragen des Fanclub-Trikots (falls vorhanden) untersagt.

(6)           Mündliche/schriftliche Stellungnahmen in der Öffentlichkeit, die nicht vom Vorstand ausgehen, dürfen nicht allein im Namen des Fanclubs „Gute Geister in Rot-Weiß“ abgegeben werden, sondern bedürfen des Zusatzes der Namen der Mitglieder.

§ 10 Auflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Fanclubs an die Gemeinde Au in der Hallertau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Sonstiges

(1)          Für alle Handlungen und deren Auswirkungen sind die einzelnen Mitglieder selbst verantwortlich. Der Fanclub übernimmt keinerlei Haftung bei Personen- oder Sachschäden. Es wird jedem nahe gelegt, eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.

Das Fanclub-Treffen findet immer an den Spieltagen des FC Bayern München statt. Diese Treffen dienen zur Information und zur Geselligkeit.

Bei Fanfahrten brauchen Jugendliche unter 18 Jahren einen volljährigen Paten und die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

 

Vorgelesen und genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2007.

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